Am 28.05.2020 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass auf Webseiten Cookies nur nach Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen (Aktenzeichen I ZR 7/16). Damit bestätigt der BGH das vorangegangene Urteil des EuGH, über das wir im Oktober 2019 in einem Blog-Artikel berichtet haben. Welchen Einfluss hat das Urteil nun auf Ihre Website?

Zunächst muss festgehalten werden, dass das Urteil nur auf Internetseiten Auswirkungen hat, die Cookies verwenden. Werden zudem nur technisch notwendige Cookies – beispielsweise zur problemlosen Bedienung eines Onlineshops – eingesetzt, so muss ebenfalls nicht gehandelt werden.
Werden jedoch darüber hinaus weitere Cookies, beispielsweise zu Marketingzwecken oder Nutzer-Tracking verwendet, so muss vor deren Einsatz eine aktive Zustimmung (Opt-in) des Nutzers eingeholt werden.

Ist dies der Fall, so sollte spätestens jetzt darauf reagiert werden. Für das Einholen eines Opt-ins werden Cookie-Banner oder -Pop-ups in die Website eingebunden, die beim ersten Besuch des Nutzers angezeigt und von ihm bestätigt oder abgelehnt werden müssen. Sprechen Sie uns an, damit wir Ihre Website prüfen und ggf. eine entsprechende Funktion umsetzen können.

In Folge des Urteils der Karlsruher Richter dürften Nutzer zukünftig noch häufiger die wenig beliebten Cookie-Banner antreffen. Zudem ist noch weiterhin offen, welche Cookies nun genau als „technisch notwendig“ gelten. Hier sind konkrete gesetzliche Vorgaben längst überfällig, die voraussichtlich mit der zukünftigen ePrivacy-Verordnung kommen werden.