Wie wir schon in unserem Blog-Artikel zu Google Analytics Ende Oktober 2011 berichteten, muss für den datenschutzkonformen Einsatz des beliebten Tracking-Tools den Website-Besuchern eine Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) gegen die Datenerfassung durch Google Analytics angeboten werden.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat aufgrund von „verschiedenen Änderungen an dem Produkt Google Analytics“ Anfang 2013 eine weitere Voraussetzung für den datenschutzkonformen Einsatz angestoßen: Das sog. Opt-out-Cookie.

Bisher konnten sich Website-Besucher für den aktiven Widerspruch nur ein Browser-Add-on – das direkt von Google zur Verfügung gestellt wurde – installieren. Da das Add-on im Browser eines Mobilgerätes nicht funktioniert, wird vom Datenschutzbeauftragten empfohlen, parallel dazu den Widerruf mithilfe eines Cookies anzubieten. Jedoch hält er die Lösung mit dem Cookie nur für notwendig, wenn das Web-Angebot speziell für die mobile Nutzung ausgelegt ist. Hierbei ist jedoch nicht eindeutig definiert, ab wann einer Website eine Auslegung zur mobilen Nutzung zuordenbar ist.

Falls Sie bereits Analytics einsetzen, empfehlen wir Ihnen aufgrund der Zunahme der Relevanz von Mobilgeräten, bereits heute die neuen Vorschriften umzusetzen. Zu diesem Schluss kommt auch Rechtsanwalt Schwenke in seinem interessanten Fachartikel zur Thematik.
Für weitere Infos zu einem möglichen Vorgehen bei Ihrem Web-Auftritt stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.